Rechtssatz RS0103368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103368
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Der Grundeigentümer erwirbt nicht gemäß § 418 ABGB Eigentum an einem Teil des Nachbargrundes, den ein Nichteigentümer im Zuge einer Bauführung auf dem Grundstück des Grundeigentümers mitverbaut.Der Grundeigentümer erwirbt nicht gemäß Paragraph 418, ABGB Eigentum an einem Teil des Nachbargrundes, den ein Nichteigentümer im Zuge einer Bauführung auf dem Grundstück des Grundeigentümers mitverbaut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103368
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0040OB02023_96W0000_001