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Rechtssatz RS0103417

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103417

Geschäftszahl

3Ob2125/96p

Entscheidungsdatum

24.04.1996

Norm

Sbg GdO §55
Sbg StrG 1972 §2
Sbg StrG 1972 §2 Abs1
Sbg StrG 1972 §3 Abs1
Sbg StrG 1972 §8 Abs1

Rechtssatz

Die im Zuge einer Gemeindestraße verlaufende Böschung ist ein Straßenbestandteil. Wird die Böschung von einem Straßenanrainer durch rechtwidrige Baumaßnahmen zur Herstellung einer Bauplatzzufahrt verändert, so kann das weder einen vorher nicht existenten Gemeingebrauch (hier: des Fahrens) begründen noch einen Gemeingebrauch beseitigen, der bereits vor den baulichen Veränderungen bestanden hatte (hier: des Gehens). Die qualitative Überschreitung eines bestehenden Gemeingebrauchs ist nur aufgrund einer besonderen Bewilligung erlaubt. Die Errichtung einer Zufahrt und Abfahrt stellt eine über den Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße hinausgehende Sondernutzung dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2125/96p
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2125/96p
    Veröff: SZ 69/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103417

Dokumentnummer

JJR_19960424_OGH0002_0030OB02125_96P0000_001