Rechtssatz RS0103418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103418
Entscheidungsdatum
24.04.1996
Norm
Sbg BebauungsgrundlagenG LGBl 1968/69 §14 Abs2
Rechtssatz
Durch den Bescheid auf Bauplatzerklärung entsteht ein subjektives öffentliches Recht (Anliegerrecht), unter anderem Ausgänge und Ausfahrten gegen die öffentliche Verkehrsfläche anzuordnen. Deren Benützung ist jedoch nicht mehr Ausfluß des Anliegerrechts, sondern eine Folge des an der öffentlichen Verkehrsfläche bestehenden Gemeingebrauchs. Das bezeichnete Anliegerrecht richtet sich also nur gegen die Baubehörde und verpflichtet diese, ein Bauansuchen zu bewilligen, das eine Ausfahrt gegen eine öffentliche Verkehrsfläche vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103418
Dokumentnummer
JJR_19960424_OGH0002_0030OB02125_96P0000_002