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Rechtssatz RS0103418

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103418

Geschäftszahl

3Ob2125/96p

Entscheidungsdatum

24.04.1996

Norm

Sbg BebauungsgrundlagenG LGBl 1968/69 §14 Abs2

Rechtssatz

Durch den Bescheid auf Bauplatzerklärung entsteht ein subjektives öffentliches Recht (Anliegerrecht), unter anderem Ausgänge und Ausfahrten gegen die öffentliche Verkehrsfläche anzuordnen. Deren Benützung ist jedoch nicht mehr Ausfluß des Anliegerrechts, sondern eine Folge des an der öffentlichen Verkehrsfläche bestehenden Gemeingebrauchs. Das bezeichnete Anliegerrecht richtet sich also nur gegen die Baubehörde und verpflichtet diese, ein Bauansuchen zu bewilligen, das eine Ausfahrt gegen eine öffentliche Verkehrsfläche vorsieht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2125/96p
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2125/96p
    Veröff: SZ 69/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103418

Dokumentnummer

JJR_19960424_OGH0002_0030OB02125_96P0000_002