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Rechtssatz RS0103519×

Rechtssatz RS0103519

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103519

Entscheidungsdatum

04.04.2000

Rechtssatz

Die Gründe, die zur Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit unselbständig Erwerbstätiger beim Auftreten von vermehrten Krankenständen ins Treffen geführt werden, können nicht ohne weiters auf selbständig Erwerbstätige übertragen werden. Dort fällt das Argument, daß der Versicherte nur mit besonderem Entgegenkommen eines anderen seiner Tätigkeit nachgehen könne, weg, weil ein abhängiges Arbeitsverhältnis nicht vorliegt. Überdies kann ein Selbständiger, insbesondere, wenn er Mitarbeiter beschäftigt, eigene krankheitsbedingte Verhinderungen durch organisatorische Maßnahmen weitgehend auffangen. Im übrigen sind durchaus selbständige Tätigkeiten denkbar, bei denen im Hinblick auf eine saisonale Bindung (Eissalon, Saisonbetriebe im Fremdverkehr) ein gesundheitsbedingter Ausfall der Arbeitskraft des Unternehmers außerhalb der Saison auf die Fähigkeit zur Ausübung des Berufes bzw auf das Betriebsergebnis kaum von Einfluß ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 47/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 47/96
  • 10 ObS 446/97d
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 10 ObS 446/97d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 252 Abs 2 Z 2 ASVG. (T1)
  • 10 ObS 8/99w
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 8/99w
    nur: Die Gründe, die zur Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit unselbständig Erwerbstätiger beim Auftreten von vermehrten Krankenständen ins Treffen geführt werden, können nicht ohne weiters auf selbständig Erwerbstätige übertragen werden. Dort fällt das Argument, daß der Versicherte nur mit besonderem Entgegenkommen eines anderen seiner Tätigkeit nachgehen könne, weg, weil ein abhängiges Arbeitsverhältnis nicht vorliegt. (T2)
  • 10 ObS 37/00i
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 37/00i
    Auch; nur: Die Gründe, die zur Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit unselbständig Erwerbstätiger beim Auftreten von vermehrten Krankenständen ins Treffen geführt werden, können nicht ohne weiters auf selbständig Erwerbstätige übertragen werden. Es kann ein Selbständiger eigene krankheitsbedingte Verhinderungen durch organisatorische Maßnahmen auffangen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103519

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00047_9600000_003