Rechtssatz RS0103522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103522
Entscheidungsdatum
06.06.2005
Rechtssatz
Die Inanspruchnahme eines Krankenstandes hat das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zur Voraussetzung. Diese besteht dann, wenn der unselbständig beschäftigte Versicherte nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103522
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00047_9600000_005