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Rechtssatz RS0103540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103540

Geschäftszahl

10Ob519/95

Entscheidungsdatum

06.02.1996

Norm

JN §28
JN §104
LGVÜ Art17
LGVÜ Art18

Rechtssatz

Artikel 17, des Lugano-Abkommens sieht nur die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes als auch über die internationale Zuständigkeit jeweils eines Vertragsstaates vor, wobei nach Artikel 18, ein unzuständiges Gericht wiederum eines Vertragsstaates auch durch rügelose Einlassung des Beklagten in das Verfahren zuständig gemacht werden kann. Wenn Parteien von Vertragsstaaten Gerichte eines dritten Staates vereinbaren (und damit gleichzeitig den eigenen Gerichten in den Vertragsstaaten derogieren), ist Artikel 17, nicht (mehr) anwendbar, und richtet sich die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen damit wiederum (ausschließlich) nach dem nationalen Recht dieses dritten Staates.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103540

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00519_9500000_002