Rechtssatz RS0103573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103573
Entscheidungsdatum
14.07.1976
Norm
Teilungsabk der Haftpflicht- und Kaskoversicherung allg
Rechtssatz
1.) Zur Bedeutung der in einem TA zwischen Sozialversicherungsträger (SVT) und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer enthaltenen Bestimmung, daß der Haftpflichtversicherer zwei Drittel des Anspruchs nach § 1542 RVO befriedigt und ein weiterer Ersatzanspruch des SVT gegen weitere Schädiger ausgeschlossen ist, sofern er zu weiteren Rückforderungen gegen den Haftpflichtversicherer, seinen Versicherungsnehmer (VN) oder die Versicherten führen würde.1.) Zur Bedeutung der in einem TA zwischen Sozialversicherungsträger (SVT) und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer enthaltenen Bestimmung, daß der Haftpflichtversicherer zwei Drittel des Anspruchs nach Paragraph 1542, RVO befriedigt und ein weiterer Ersatzanspruch des SVT gegen weitere Schädiger ausgeschlossen ist, sofern er zu weiteren Rückforderungen gegen den Haftpflichtversicherer, seinen Versicherungsnehmer (VN) oder die Versicherten führen würde.
2.) Zusammentreffen eines solchen TA mit einem weiteren TA zwischen den Haftpflichtversicherern mehrerer am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge.
Veröff: VersR 1976,923
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103573
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19760714_AUSL000_0040ZR00239_7400000_001