Rechtssatz RS0103604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103604
Entscheidungsdatum
19.05.2021
Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO besteht auch noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über Scheidung und Verschulden an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gezogen.Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO besteht auch noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über Scheidung und Verschulden an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gezogen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2082/96z
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
- 7 Ob 2/10k
Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 2/10k
Auch
- 10 Ob 15/21k
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 Ob 15/21k
Beisatz: Die Rücknahme der Scheidungsklage ist der rechtskräftigen Abweisung des Anspruchs gleichzuhalten (vgl RS0006114). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103604
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB02082_96Z0000_001