Rechtssatz RS0103700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103700
Entscheidungsdatum
27.02.1996
Rechtssatz
Der Beklagte kann das auf Gesetz (§ 523 ABGB) gegründete Begehren auf Entfernung einer (auch) auf dem Grundstück des Klägers errichteten Grenzstützmauer nur dann mit Erfolg abwehren, wenn er redlicher Bauführer und der Kläger (oder sein Rechtsvorgänger) unredlicher Grundeigentümer war (entgegen SZ 51/143).Der Beklagte kann das auf Gesetz (Paragraph 523, ABGB) gegründete Begehren auf Entfernung einer (auch) auf dem Grundstück des Klägers errichteten Grenzstützmauer nur dann mit Erfolg abwehren, wenn er redlicher Bauführer und der Kläger (oder sein Rechtsvorgänger) unredlicher Grundeigentümer war (entgegen SZ 51/143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103700
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0010OB00519_9600000_003