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Rechtssatz RS0103705

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103705

Geschäftszahl

1Ob2119/96s

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Rechtssatz

Ein Rechtsträger kann sich zur Abwendung eines gegen ihn erhobenen Amtshaftungsanspruchs nicht darauf berufen, daß von seinem Organ ein formell notwendiger Verfahrensschritt - rechtswidrigerweise - unterlassen wurde. Ist daher das Organ eines Rechtsträgers gesetzlich verpflichtet, einen Bescheid von Amts wegen aufzuheben (hier: Beschlagnahmebescheid gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG), dann ist dem Rechtsträger der Einwand verwehrt, der Bescheid müsse erst von der Verwaltungsbehörde von Amts wegen aufgehoben werden, ehe das Gericht Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung zuerkennen könne.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103705

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB02119_96S0000_002