Rechtssatz RS0103705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103705
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Ein Rechtsträger kann sich zur Abwendung eines gegen ihn erhobenen Amtshaftungsanspruchs nicht darauf berufen, daß von seinem Organ ein formell notwendiger Verfahrensschritt - rechtswidrigerweise - unterlassen wurde. Ist daher das Organ eines Rechtsträgers gesetzlich verpflichtet, einen Bescheid von Amts wegen aufzuheben (hier: Beschlagnahmebescheid gemäß § 39 Abs 1 VStG), dann ist dem Rechtsträger der Einwand verwehrt, der Bescheid müsse erst von der Verwaltungsbehörde von Amts wegen aufgehoben werden, ehe das Gericht Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung zuerkennen könne.Ein Rechtsträger kann sich zur Abwendung eines gegen ihn erhobenen Amtshaftungsanspruchs nicht darauf berufen, daß von seinem Organ ein formell notwendiger Verfahrensschritt - rechtswidrigerweise - unterlassen wurde. Ist daher das Organ eines Rechtsträgers gesetzlich verpflichtet, einen Bescheid von Amts wegen aufzuheben (hier: Beschlagnahmebescheid gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG), dann ist dem Rechtsträger der Einwand verwehrt, der Bescheid müsse erst von der Verwaltungsbehörde von Amts wegen aufgehoben werden, ehe das Gericht Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung zuerkennen könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103705
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02119_96S0000_002