Rechtssatz RS0103738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103738
Entscheidungsdatum
30.01.1996
Rechtssatz
Um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen herbeiführen zu können, muß jedermann die Möglichkeit offenstehen, ein Verfahren vor Gericht einzuleiten, das sowohl den Garantien des Art 6 MRK Rechnung trägt, als auch eine Erledigung der Sache zum Ziele hat.Um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen herbeiführen zu können, muß jedermann die Möglichkeit offenstehen, ein Verfahren vor Gericht einzuleiten, das sowohl den Garantien des Artikel 6, MRK Rechnung trägt, als auch eine Erledigung der Sache zum Ziele hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103738
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00008_9600000_003