Rechtssatz RS0103791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103791
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
Art 6 EGV kommt auf Sachverhalte zur Anwendung, die "Berührungspunkte mit irgendwelchen Sachverhalten aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt". Eine Norm des Gemeinschaftsrechts kann in ein Sachgebiet auch nur punktuell eindringen und damit dennoch das Diskriminierungsverbot nach sich ziehen.Artikel 6, EGV kommt auf Sachverhalte zur Anwendung, die "Berührungspunkte mit irgendwelchen Sachverhalten aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt". Eine Norm des Gemeinschaftsrechts kann in ein Sachgebiet auch nur punktuell eindringen und damit dennoch das Diskriminierungsverbot nach sich ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103791
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19960311_OGH0002_0010OB00560_9500000_008