Rechtssatz RS0103793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103793
Entscheidungsdatum
11.03.1996
Rechtssatz
Für die Frage der Anwendung des EGV hat die Drittstaatsangehörigkeit eines Unionsbürgers außer Betracht zu bleiben. Sobald ein Mitgliedstaat unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts einer Person seine Staatsangehörigkeit verliehen hat, ist es nicht zulässig, daß ein anderer Mitgliedstaat die Wirkung einer solchen Verleihung dadurch beschränkt, daß eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsbürgerschaft im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103793
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19960311_OGH0002_0010OB00560_9500000_009