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Rechtssatz RS0103793

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103793

Geschäftszahl

1Ob560/95

Entscheidungsdatum

11.03.1996

Norm

EGV Maastricht Art8

Rechtssatz

Für die Frage der Anwendung des EGV hat die Drittstaatsangehörigkeit eines Unionsbürgers außer Betracht zu bleiben. Sobald ein Mitgliedstaat unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts einer Person seine Staatsangehörigkeit verliehen hat, ist es nicht zulässig, daß ein anderer Mitgliedstaat die Wirkung einer solchen Verleihung dadurch beschränkt, daß eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsbürgerschaft im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 560/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103793

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19960311_OGH0002_0010OB00560_9500000_009