Rechtssatz RS0103847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103847
Entscheidungsdatum
23.04.1996
Rechtssatz
Wer sich als Gesellschafter vor den mit der Regelung des § 70 GmbHG verbundenen Gefahren schützen will, muß sich bei Gründung der Gesellschaft oder beim Eintritt in diese vergewissern, daß die übrigen Gesellschafter ihre Anteile voll eingezahlt haben (vgl HS 2236).Wer sich als Gesellschafter vor den mit der Regelung des Paragraph 70, GmbHG verbundenen Gefahren schützen will, muß sich bei Gründung der Gesellschaft oder beim Eintritt in diese vergewissern, daß die übrigen Gesellschafter ihre Anteile voll eingezahlt haben vergleiche HS 2236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103847
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB02085_96S0000_002