Rechtssatz RS0103982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103982
Entscheidungsdatum
05.09.1996
Rechtssatz
Auch die Ausübung der Dienstaufsicht im Hoheitsbereich, die einem dienstaufsichtsführenden Polizeibeamten obliegt, ist ein Hoheitsakt; deren pflichtwidrige Unterlassung begründet sohin einen Befugnismißbrauch im Sinne des § 302 Abs 1 StGB.Auch die Ausübung der Dienstaufsicht im Hoheitsbereich, die einem dienstaufsichtsführenden Polizeibeamten obliegt, ist ein Hoheitsakt; deren pflichtwidrige Unterlassung begründet sohin einen Befugnismißbrauch im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103982
Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0150OS00100_9600000_001