Rechtssatz RS0103986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103986
Entscheidungsdatum
05.09.1996
Rechtssatz
Da der Täter die Mietkaution betrügerisch, also mit Täuschungsvorsatz, Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz, herausgelockt hat, kann keine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 4 MRG vorliegen; denn zufolge der darin enthaltenen Subsidiaritätsklausel hat der Verwaltungsstraftatbestand hinter dem Betrugstatbestand zurückzubleiben (so schon EvBl 1975/256 zu § 43 MG).Da der Täter die Mietkaution betrügerisch, also mit Täuschungsvorsatz, Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz, herausgelockt hat, kann keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 27, Absatz 4, MRG vorliegen; denn zufolge der darin enthaltenen Subsidiaritätsklausel hat der Verwaltungsstraftatbestand hinter dem Betrugstatbestand zurückzubleiben (so schon EvBl 1975/256 zu Paragraph 43, MG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103986
Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0150OS00135_9600000_002