Rechtssatz RS0104000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104000
Entscheidungsdatum
14.08.1996
Norm
RDG §115 Abs2
StPO §72
Rechtssatz
Die Tatsache, daß fünf Richter des Oberlandesgerichtes mit der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Strafsache bereits befaßt waren und drei von ihnen in Stattgebung einer Berufung des öffentlichen Anklägers den Schuldspruch gefällt haben, vermag für sich allein einen Befangenheitsgrund hinsichtlich der übrigen Richter des Oberlandesgerichtes, insbesondere auch in Ansehung seines Präsidenten, nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104000
Dokumentnummer
JJR_19960814_OGH0002_0000DS00006_9600000_001