Rechtssatz RS0104121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104121
Entscheidungsdatum
07.11.1956
Rechtssatz
Erbunwürdigkeit wegen des gegen den Erblasser gerichteten Verbrechens der Denunziation nach § 7 KVG. In § 7 KVG ist die Widerrechtlichkeit und Strafbarkeit der vorsätzlichen Denunziation für die Zeit der Okkupation in dem Sinne rückwirkend ausgesprochen worden, daß die Tathandlung nunmehr schon für den Zeitpunkt ihrer Begehung als widerrechtlich und strafbar zu gelten hat. Es ist nicht erforderlich, daß die Schädigung der einzige mit der Denunziation verfolgte Zweck ist. Auch wenn der Anzeiger mehrere Zwecke verfolgt, macht er sich schuldig, wenn auch nur auf einen dieser Zwecke die Voraussetzung des § 7 KVG zutreffen.Erbunwürdigkeit wegen des gegen den Erblasser gerichteten Verbrechens der Denunziation nach Paragraph 7, KVG. In Paragraph 7, KVG ist die Widerrechtlichkeit und Strafbarkeit der vorsätzlichen Denunziation für die Zeit der Okkupation in dem Sinne rückwirkend ausgesprochen worden, daß die Tathandlung nunmehr schon für den Zeitpunkt ihrer Begehung als widerrechtlich und strafbar zu gelten hat. Es ist nicht erforderlich, daß die Schädigung der einzige mit der Denunziation verfolgte Zweck ist. Auch wenn der Anzeiger mehrere Zwecke verfolgt, macht er sich schuldig, wenn auch nur auf einen dieser Zwecke die Voraussetzung des Paragraph 7, KVG zutreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0104121
Dokumentnummer
JJR_19561107_OGH0002_0010OB00569_5600000_003