Rechtssatz RS0104399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104399
Entscheidungsdatum
15.07.2015
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22
Rechtssatz
Unter die Bestimmung des Art 22 EuGVVO (ebenso wie unter die insoweit inhaltsgleichen Art 16 Nr 1 EuGVÜ/LGVÜ) fallen nur Rechtsstreitigkeiten, welche die sich unmittelbar aus einem Miet-oder Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen des Bestandgebers und Bestandnehmers betreffen. Dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage bloß berührt wird, reicht für die Anwendbarkeit von Art 22 Nr 1 EuGVVO nicht aus; die Klage muss auf ein dingliches Recht und nicht auf einen (bloßen) schuldrechtlichen Anspruch gestützt sein. Das dingliche Recht muss sohin Streitgegenstand sein. Es genügt nicht, dass die Klage ein dingliches Recht bloß berührt oder nur im Zusammenhang mit einem solchen steht.Unter die Bestimmung des Artikel 22, EuGVVO (ebenso wie unter die insoweit inhaltsgleichen Artikel 16, Nr 1 EuGVÜ/LGVÜ) fallen nur Rechtsstreitigkeiten, welche die sich unmittelbar aus einem Miet-oder Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen des Bestandgebers und Bestandnehmers betreffen. Dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage bloß berührt wird, reicht für die Anwendbarkeit von Artikel 22, Nr 1 EuGVVO nicht aus; die Klage muss auf ein dingliches Recht und nicht auf einen (bloßen) schuldrechtlichen Anspruch gestützt sein. Das dingliche Recht muss sohin Streitgegenstand sein. Es genügt nicht, dass die Klage ein dingliches Recht bloß berührt oder nur im Zusammenhang mit einem solchen steht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 188/03b
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 188/03b
- 2 Ob 63/13y
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 63/13y
Vgl; Beisatz: Kein Zwangsgerichtsstand nach Art 22 EuGVVO, wenn der Hauptgegenstand des Vertrags anderer Natur ist als Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn, wie insbesondere bei Verpachtung eines Ladengeschäfts (EuGH 14.12.1977, 73/77, Sanders). Hier: Verpachtung von Hotels und Restaurant. Daher Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO zulässig. (T1)
- 3 Ob 124/15d
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 124/15d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0104399
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20030910_OGH0002_0070OB00188_03B0000_001