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Rechtssatz RS0104498

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104498

Geschäftszahl

4Ob2009/96m

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Rechtssatz

Da das Akkreditiv nur zahlungshalber eröffnet wird, bleibt der Bestand der Kausalforderung aus dem Valutaverhältnis unberührt. Diese geht erst durch die Zahlung des Akkreditivbetrages unter. Die Durchsetzbarkeit der Kausalforderung wird hingegen bereits durch die Vereinbarung der Akkreditivklausel in einer mit der Stundung vergleichbaren, wenn auch nicht identischen Weise gehemmt. Der Akkreditivbegünstigte kann solange nicht auf die Kausalforderung zurückgreifen, als er nicht ohne Erfolg den ordnungsgemäßen und ernsthaften Versuch gemacht hat, von der Bank Zahlung zu erlangen. Scheitert ein solcher Versuch, so wird die Kausalforderung wieder durchsetzbar. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Scheitern auf Gründen beruht, die der Akkreditivbegünstigte zu vertreten hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2009/96m
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2009/96m
    Veröff: SZ 69/128

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104498

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02009_96M0000_005