Rechtssatz RS0104501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104501
Entscheidungsdatum
15.09.2004
Rechtssatz
Kann der Begünstigte keine akkreditivgerechten Dokumente vorlegen, dann hat er es selber zu vertreten, daß er das Akkreditiv nicht in Anspruch nehmen kann. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, der Auszahlung des Akkreditivbetrages gegen nicht ordnungsgemäße Dokumente zuzustimmen, läßt sich weder aus dem Akkreditiv noch aus dem Grundgeschäft ableiten. Den nicht zustimmenden Auftraggeber treffen daher keine Verzugsfolgen. Erst wenn der Begünstigte das Akkreditiv nicht mehr in Anspruch neben kann und daher die Forderung aus dem Grundgeschäft geltend macht, beginnen etwaige Verzugszinsen zu laufen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2009/96m
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2009/96m
Veröff: SZ 69/128
- 9 Ob 83/04b
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 83/04b
Vgl auch; nur: Kann der Begünstigte keine akkreditivgerechten Dokumente vorlegen, dann hat er es selber zu vertreten, daß er das Akkreditiv nicht in Anspruch nehmen kann. (T1); Beisatz: Die Frage der Akkreditivkonformität der vorgelegten Dokumente stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des §502 Abs1 ZPO dar, da sie ganz von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104501
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02009_96M0000_007