Rechtssatz RS0104527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104527
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
Daß ein Unternehmen durch sein Handeln im Wettbewerb Kaufkraft an sich zieht und damit auch branchenfremde Unternehmen mittelbar beeinflußt, weil die Verbraucher regelmäßig außerstande sind, sich alle Wünsche zu erfüllen, läßt noch kein Wettbewerbsverhältnis entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104527
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02067_96S0000_001