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Rechtssatz RS0104683

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104683

Geschäftszahl

5Bkd1/02; 18OCg5/21s

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Rechtssatz

Wenn auch eine in Form der Quota litis erfolgsorientierte Drittfinanzierung von Prozesskosten durch einen Prozessfinanzierer nicht grundsätzlich unzulässig erscheint, so kann eine Zusammenarbeit zwischen einem Rechtsanwalt und einem Prozessfinanzierer, insbesondere wenn sie eine ständige ist, zumindest für den Anwalt, auch wenn er selbst aus der Quota litis-Regelung des Klienten mit dem Prozessversicherer direkt nicht begünstigt ist, zu einem inidrekten Ausnützen dieser für einen Anwalt verpönten Regelung durch zusätzliche Prozessbeauftragungen kommen.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 24.06.2002 5 Bkd 1/02
  • 18 OCg 5/21s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 18 OCg 5/21s
    Vgl; Beisatz: Hier: Auch nach österreichischem Recht ist die Einschaltung eines Prozessfinanzierers – und damit im Ergebnis eine Prozessführung ohne Kostenrisiko – zulässig. (T1)

Schlagworte

Prozesskostenfinanzierer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0104683

Im RIS seit

24.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20020624_OGH0002_005BKD00001_0200000_001