Rechtssatz RS0104683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104683
Geschäftszahl
5Bkd1/02; 18OCg5/21s
Entscheidungsdatum
15.12.2021
Rechtssatz
Wenn auch eine in Form der Quota litis erfolgsorientierte Drittfinanzierung von Prozesskosten durch einen Prozessfinanzierer nicht grundsätzlich unzulässig erscheint, so kann eine Zusammenarbeit zwischen einem Rechtsanwalt und einem Prozessfinanzierer, insbesondere wenn sie eine ständige ist, zumindest für den Anwalt, auch wenn er selbst aus der Quota litis-Regelung des Klienten mit dem Prozessversicherer direkt nicht begünstigt ist, zu einem inidrekten Ausnützen dieser für einen Anwalt verpönten Regelung durch zusätzliche Prozessbeauftragungen kommen.
Entscheidungstexte
- 5 Bkd 1/02
Entscheidungstext OGH 24.06.2002 5 Bkd 1/02
- 18 OCg 5/21s
Entscheidungstext OGH 15.12.2021 18 OCg 5/21s
Vgl; Beisatz: Hier: Auch nach österreichischem Recht ist die Einschaltung eines Prozessfinanzierers – und damit im Ergebnis eine Prozessführung ohne Kostenrisiko – zulässig. (T1)
Schlagworte
Prozesskostenfinanzierer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0104683
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20020624_OGH0002_005BKD00001_0200000_001