Rechtssatz RS0104794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104794
Geschäftszahl
7Ob747/83; 3Ob503/86
Entscheidungsdatum
19.03.1986
Rechtssatz
§ 14 Abs 2 AußStrG schließt eine Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert 2.000,- Schilling nicht übersteigt, unter allen Umständen aus.Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG schließt eine Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert 2.000,- Schilling nicht übersteigt, unter allen Umständen aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0104794
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0070OB00747_8300000_001