Rechtssatz RS0104818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104818
Geschäftszahl
3Ob168/78 (3Ob170/78)
Entscheidungsdatum
05.12.1978
Norm
AußStrG §14 B3
ZPO §502 Abs2 CA1
Rechtssatz
Es ist keine bloße "Bemessungsfrage", wenn das Gericht eine Unterhaltungsleistung ohne jegliche Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Berechtigten festsetzt und eine bisherige Unterhaltsverpflichtung, die sich an der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten orientierte, einfach um jenen Betrag reduziert, welcher dem Berechtigten später als Einkommen zufließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0104818
Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0030OB00168_7800000_001