Rechtssatz RS0104864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104864
Entscheidungsdatum
29.09.1983
Norm
AußStrG §14 Abs2 B3
ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz
Wird im Revisionsrekurs das Fehlen einer wirksamen Beteiligung des Vaters am gesamten Unterhaltsneubemessungsverfahren erster und zweiter Instanz gerügt und damit ein Fehler der Vorinstanzen in der pflichtgemäß vorzunehmenden Prüfung der gesetzmäßigen Beteiligung des Antragsgegners am Verfahren geltend gemacht, ist die Anfechtung durch die Rekursbeschränkung des § 14 Abs 2 zweiter Fall AußStrG nicht ausgeschlossen, auch wenn die Erwägungen des Rekursgerichtes insgesamt nicht über die Beurteilung von Stoffsammlungsfragen und Beweiswürdigungsfragen sowie abwägenden Wertungen zur Unterhaltsbemessung hinausgehen.Wird im Revisionsrekurs das Fehlen einer wirksamen Beteiligung des Vaters am gesamten Unterhaltsneubemessungsverfahren erster und zweiter Instanz gerügt und damit ein Fehler der Vorinstanzen in der pflichtgemäß vorzunehmenden Prüfung der gesetzmäßigen Beteiligung des Antragsgegners am Verfahren geltend gemacht, ist die Anfechtung durch die Rekursbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Fall AußStrG nicht ausgeschlossen, auch wenn die Erwägungen des Rekursgerichtes insgesamt nicht über die Beurteilung von Stoffsammlungsfragen und Beweiswürdigungsfragen sowie abwägenden Wertungen zur Unterhaltsbemessung hinausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0104864
Dokumentnummer
JJR_19830929_OGH0002_0060OB00879_8200000_001