Rechtssatz RS0104877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104877
Entscheidungsdatum
03.04.2008
Rechtssatz
Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbauarbeiten und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 2033/96k
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2033/96k
- 1 Ob 25/08w
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 25/08w
Ähnlich; Beisatz: Hier: Inbestandgabe eines in einem Krankenhaus gelegenen, nicht ausgebauten Geschäftslokals zum Betrieb einer Tabaktrafik. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104877
Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_0100OB02033_96K0000_001