Rechtssatz RS0104879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104879
Entscheidungsdatum
14.07.1977
Norm
AußStrG §14 Abs2 B3
UVG §28
ZPO §502 Ca1
Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, ob die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach § 28 UVG zwecks Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse erfolgt oder ob damit dem Minderjährigen ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden soll, handelt es sich nicht um die Beurteilung einer Bemessungsfrage im Sinne des Judikates 60 neu - SZ 27/177.Bei Beantwortung der Frage, ob die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach Paragraph 28, UVG zwecks Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse erfolgt oder ob damit dem Minderjährigen ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden soll, handelt es sich nicht um die Beurteilung einer Bemessungsfrage im Sinne des Judikates 60 neu - SZ 27/177.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0104879
Dokumentnummer
JJR_19770714_OGH0002_0060OB00672_7700000_002