Rechtssatz RS0104894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104894
Entscheidungsdatum
17.12.1969
Norm
ABGB §166 F
AußStrG §14 Abs2 B3
Rechtssatz
Wird der dem außerehelichen Vater zur Zahlung auferlegte Unterhaltsbeitrag mit der Begründung herabgesetzt, daß dem Kind im Hinblick auf sein Alter und seine der Leistungsfähigkeit des Vaters entsprechenden Bedürfnisse kein höherer Unterhalt gebühre, handelt es sich um die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts und nicht um die Beantwortung der Frage, ob dem außerehelichen Kind nur der notwendige oder der der Leistungsfähigkeit seines Vaters angemessene Unterhalt zustehe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0104894
Dokumentnummer
JJR_19691217_OGH0002_0050OB00311_6900000_001