Rechtssatz RS0104909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104909
Geschäftszahl
10ObS2010/96b
Entscheidungsdatum
09.04.1996
Rechtssatz
§ 144 Abs 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 3 ASVG und § 153 Abs 3 GSVG) verpflichtet den Träger der Pensionsversicherung nur zur amtswegigen Neufeststellung von zuerkannten (laufenden) Ausgleichszulagen. Das BSVG enthält - abgesehen von der Anordnung, daß die Ausgleichszulage erstmalig aufgrund des Pensionsantrages festzustellen ist - keine Bestimmung, nach der ein Versicherungsträger verpflichtet wäre, (später) von amtswegen zu prüfen, ob ein Pensionsberechtigter, der keine Ausgleichszulage bezieht, möglicherweise die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt.Paragraph 144, Absatz 3, BSVG (ebenso Paragraph 296, Absatz 3, ASVG und Paragraph 153, Absatz 3, GSVG) verpflichtet den Träger der Pensionsversicherung nur zur amtswegigen Neufeststellung von zuerkannten (laufenden) Ausgleichszulagen. Das BSVG enthält - abgesehen von der Anordnung, daß die Ausgleichszulage erstmalig aufgrund des Pensionsantrages festzustellen ist - keine Bestimmung, nach der ein Versicherungsträger verpflichtet wäre, (später) von amtswegen zu prüfen, ob ein Pensionsberechtigter, der keine Ausgleichszulage bezieht, möglicherweise die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104909
Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_010OBS02010_96B0000_004