Rechtssatz RS0104916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104916
Entscheidungsdatum
25.03.1983
Norm
AußStrG §14 Abs2 B3
ZPO §502 CA1
Rechtssatz
Geht die 2.Instanz in ihrer Entscheidung einerseits davon aus, daß die Ehe der Kindeseltern aus dem Alleinverschulden der Ehefrau geschieden wurde, andererseits, daß der Ehemann, weil die Ehe aus seinem Verschulden geschieden wurde, der Mutter des Kindes gegenüber gemäß § 66 EheG voll unterhaltspflichtig sei, so ist diese Entscheidung so widerspruchsvoll und unverständlich, daß von einer Vornahme der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts nicht gesprochen werden kann.Geht die 2.Instanz in ihrer Entscheidung einerseits davon aus, daß die Ehe der Kindeseltern aus dem Alleinverschulden der Ehefrau geschieden wurde, andererseits, daß der Ehemann, weil die Ehe aus seinem Verschulden geschieden wurde, der Mutter des Kindes gegenüber gemäß Paragraph 66, EheG voll unterhaltspflichtig sei, so ist diese Entscheidung so widerspruchsvoll und unverständlich, daß von einer Vornahme der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts nicht gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0104916
Dokumentnummer
JJR_19830325_OGH0002_0060OB00593_8300000_001