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Rechtssatz RS0104919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104919

Geschäftszahl

10Ob518/95; 6Ob311/99z

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Norm

ABGB §914 I
ABGB §914 II
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8 Abs3
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art14

Rechtssatz

Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. Dabei sind nach Artikel 8, Absatz 3, UN-Kaufrechtsübk insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
    Veröff: SZ 69/26
  • 6 Ob 311/99z
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 311/99z
    nur: Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104919

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_002