Rechtssatz RS0104919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104919
Entscheidungsdatum
09.03.2000
Norm
ABGB §914 I
ABGB §914 II
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8 Abs3
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art14
Rechtssatz
Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. Dabei sind nach Art 8 Abs 3 UN-Kaufrechtsübk insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen.Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. Dabei sind nach Artikel 8, Absatz 3, UN-Kaufrechtsübk insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
Veröff: SZ 69/26
- 6 Ob 311/99z
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 311/99z
nur: Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104919
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_002