Rechtssatz RS0104925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104925
Entscheidungsdatum
06.02.1996
Norm
HGB §346 A
HGB §346 F
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art11
Rechtssatz
Die in Art 9 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk enthaltene Wendung "oder bei seinem Abschluß" ermöglicht, daß die Modalitäten für einen Vertragsabschluß auch kraft Handelsbrauch modifiziert werden können, sofern die Parteien sich bei Abschluß des Vertrages auf einen solchen bezogen haben (Art 9 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk) (hier: ein derartiger der Mineralölbranche eigener Brauch, Kaufverträge schriftlich abzuschließen, wurde nicht festgestellt).Die in Artikel 9, Absatz 2, UN-Kaufrechtsübk enthaltene Wendung "oder bei seinem Abschluß" ermöglicht, daß die Modalitäten für einen Vertragsabschluß auch kraft Handelsbrauch modifiziert werden können, sofern die Parteien sich bei Abschluß des Vertrages auf einen solchen bezogen haben (Artikel 9, Absatz 2, UN-Kaufrechtsübk) (hier: ein derartiger der Mineralölbranche eigener Brauch, Kaufverträge schriftlich abzuschließen, wurde nicht festgestellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104925
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_005