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Rechtssatz RS0104926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104926

Geschäftszahl

10Ob518/95

Entscheidungsdatum

06.02.1996

Norm

ABGB §1400 B
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art54

Rechtssatz

Nach Artikel 54, UN-Kaufrechtsübk gehört zur Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu bezahlen, auch die Pflicht, Maßnahmen zu treffen, um die Förmlichkeiten zu erfüllen, die der Vertrag oder Rechtsvorschriften erfordern, damit Zahlung geleistet werden kann. Wurde eine Akkreditivklausel vereinbart, so hat der Käufer für dessen fristgerechte Eröffnung zu sorgen. Dem ist erst dann entsprochen, wenn der Geschäftspartner den Anspruch gegen die Akkreditivbank erworben hat. Die Akkreditivklausel verpflichtet den Käufer sohin zu einer Vorleistung. Erst mit der Akkreditiveröffnung hat er Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Verkäufers.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
    Veröff: SZ 69/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_006