Rechtssatz RS0104927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104927
Entscheidungsdatum
06.02.1996
Norm
ABGB §1400 B
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art54
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art61
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art71
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art72
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art73
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art80
Rechtssatz
Die Akkreditiveröffnung ist Teil der Kaufpreiszahlungspflicht, sodaß ihre Nichtvornahme die Rechtsbehelfe wegen Verletzung der Zahlungspflicht (Art 61 ff UN-Kaufrechtsübk) und nicht bloß Rechte wegen antizipierten Vertragsbruchs (Art 71 - 73 UN-Kaufrechtsübk) auslöst (hier: Die Erstellung des Akkreditivs unterblieb deshalb, weil die beklagten Parteien entgegen der übernommenen Verpflichtung und ausdrücklichen Zusage die Ladestelle nicht bekanntgaben. Die Nichtausstellung des Akkreditivs ist sohin auf ein Unterlassen der beklagten Parteien zurückzuführen, weshalb sie sich nach Art 80 UN-Kaufrechtsübk nicht auf die Nichteröffnung des Akkreditivs durch die klagende Partei berufen können.)Die Akkreditiveröffnung ist Teil der Kaufpreiszahlungspflicht, sodaß ihre Nichtvornahme die Rechtsbehelfe wegen Verletzung der Zahlungspflicht (Artikel 61, ff UN-Kaufrechtsübk) und nicht bloß Rechte wegen antizipierten Vertragsbruchs (Artikel 71, - 73 UN-Kaufrechtsübk) auslöst (hier: Die Erstellung des Akkreditivs unterblieb deshalb, weil die beklagten Parteien entgegen der übernommenen Verpflichtung und ausdrücklichen Zusage die Ladestelle nicht bekanntgaben. Die Nichtausstellung des Akkreditivs ist sohin auf ein Unterlassen der beklagten Parteien zurückzuführen, weshalb sie sich nach Artikel 80, UN-Kaufrechtsübk nicht auf die Nichteröffnung des Akkreditivs durch die klagende Partei berufen können.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104927
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_007