Rechtssatz RS0104928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104928
Entscheidungsdatum
06.02.1996
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art41
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74
Rechtssatz
Gemäß Art 41 UN-Kaufrechtsübk hat der Verkäufer Ware zu liefern, die frei von Rechten Dritter ist, es sei denn, der Käufer hätte eingewilligt, eine so belastete Ware zu übernehmen. Hat sich der Lieferant des Verkäufers aber eine Beschränkung bezüglich des Bestimmungslandes vorbehalten, so ist die Ware damit belastet. Ohne Zustimmung des Käufers entspricht die Lieferung einer so belasteten Ware nicht einer vertragsmäßigen Erfüllung, er hat daher Anspruch auf den vollen Ausgleich seiner Nachteile.Gemäß Artikel 41, UN-Kaufrechtsübk hat der Verkäufer Ware zu liefern, die frei von Rechten Dritter ist, es sei denn, der Käufer hätte eingewilligt, eine so belastete Ware zu übernehmen. Hat sich der Lieferant des Verkäufers aber eine Beschränkung bezüglich des Bestimmungslandes vorbehalten, so ist die Ware damit belastet. Ohne Zustimmung des Käufers entspricht die Lieferung einer so belasteten Ware nicht einer vertragsmäßigen Erfüllung, er hat daher Anspruch auf den vollen Ausgleich seiner Nachteile.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104928
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_008