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Rechtssatz RS0104947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104947

Geschäftszahl

10ObS54/96

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob der landwirtschaftliche Betrieb vom (Mit)Besitzer selbst oder von seiner Gattin oder sogar von einer hievon verschiedenen dritten Person besorgt wird, weil es für einen selbständig Erwerbstätigen geradezu typisch ist, daß er nicht persönlich tätig werden muß (Erlaß BMS 14.5.1979, abgedruckt in SVSlg 26.751). Eine natürliche Person führt auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr, wenn sie nicht persönlich (mit)arbeitet, sondern die notwendige Arbeit zB durch Familienangehörige verrichten läßt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 54/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 54/96
    Veröff: SZ 69/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104947

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00054_9600000_003