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Rechtssatz RS0104948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104948

Geschäftszahl

10ObS54/96

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Rechtssatz

Eine durch Notariatsakt eingegangene, aber nicht verbücherte Gütergemeinschaft unter Lebenden wirkt ungeachtet etwaiger interner abweichender Vereinbarungen bis zu ihrer Auflösung durch Notariatsakt im Sinne einer Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr (SSV 16/126), umsomehr eine solche, hinsichtlich der eine Verbücherung erfolgt ist. Die Wirkungen einer in Notariatsform vereinbarten Gütergemeinschaft können auch nicht dadurch beseitigt werden, daß einer der Ehegatten seine Liegenschaftshälfte an den anderen verpachtet (SSV 24/28).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 54/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 54/96
    Veröff: SZ 69/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104948

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00054_9600000_004