Rechtssatz RS0104948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104948
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Eine durch Notariatsakt eingegangene, aber nicht verbücherte Gütergemeinschaft unter Lebenden wirkt ungeachtet etwaiger interner abweichender Vereinbarungen bis zu ihrer Auflösung durch Notariatsakt im Sinne einer Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr (SSV 16/126), umsomehr eine solche, hinsichtlich der eine Verbücherung erfolgt ist. Die Wirkungen einer in Notariatsform vereinbarten Gütergemeinschaft können auch nicht dadurch beseitigt werden, daß einer der Ehegatten seine Liegenschaftshälfte an den anderen verpachtet (SSV 24/28).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104948
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00054_9600000_004