Rechtssatz RS0104949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104949
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Der Begriff des "Vermögens" im § 1235 ABGB ist umfassend zu verstehen, nämlich als alle "dem einen und dem anderen Gatten gehörigen Sachen, Rechte und Schulden".Der Begriff des "Vermögens" im Paragraph 1235, ABGB ist umfassend zu verstehen, nämlich als alle "dem einen und dem anderen Gatten gehörigen Sachen, Rechte und Schulden".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104949
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00054_9600000_005