Rechtssatz RS0104959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104959
Geschäftszahl
14Os144/96 (14Os153/96)
Entscheidungsdatum
30.09.1996
Rechtssatz
Die Beschwerdeargumentation, wonach sich im Hinblick auf die Verantwortung des im wesentlichen geständigen Beschuldigten die Ausforschung weiterer Beteiligter an den Suchtgiftdelikten nicht zu dessen Lasten, nämlich in einer Verlängerung der Untersuchungshaft auswirken dürfe, übersieht, daß Geständnisse des Beschuldigten den Untersuchungsrichter nicht von der Pflicht entbinden, "den Tatbestand, so weit als möglich, zu ermitteln" (§ 206 StPO).Die Beschwerdeargumentation, wonach sich im Hinblick auf die Verantwortung des im wesentlichen geständigen Beschuldigten die Ausforschung weiterer Beteiligter an den Suchtgiftdelikten nicht zu dessen Lasten, nämlich in einer Verlängerung der Untersuchungshaft auswirken dürfe, übersieht, daß Geständnisse des Beschuldigten den Untersuchungsrichter nicht von der Pflicht entbinden, "den Tatbestand, so weit als möglich, zu ermitteln" (Paragraph 206, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104959
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19960930_OGH0002_0140OS00144_9600000_004