Rechtssatz RS0104962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104962
Geschäftszahl
15Os107/96 (15Os108/96)
Entscheidungsdatum
05.09.1996
Norm
VerbotsG §3g
EGVG ArtIX Abs1 Z7
Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß das Horst-Wessel-Lied als gleichsam "zweite Nationalhyme" des nationalsozialistischen Regimes typische Begleiterscheinung nationalsozialistischer und nationalsozialistisch gesteuerter und/oder inspirierter Veranstaltungen war und eine spezielle, verherrlichende Bezugnahme auf die SA - eine Parteiorganisation der NSDAP - enthält, kommt dem (nach dem Wahrspruch der Geschworenen mit dem Vorsatz auf nationalsozialistische Betätigung erfolgten) demonstrativen Absingen dieses Liedes in einer Gruppe von rund zwanzig Personen der Charakter einer typischen nationalsozialistischen Propagandaaktion zu. Die Subsumierung dieses Verhaltens unter den Tatbestand nach § 3 g VerbotsG, hinter den die subsidiäre Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 7 EGVG zurückzutreten hat, ist demzufolge rechtlich zutreffend.Im Hinblick darauf, daß das Horst-Wessel-Lied als gleichsam "zweite Nationalhyme" des nationalsozialistischen Regimes typische Begleiterscheinung nationalsozialistischer und nationalsozialistisch gesteuerter und/oder inspirierter Veranstaltungen war und eine spezielle, verherrlichende Bezugnahme auf die SA - eine Parteiorganisation der NSDAP - enthält, kommt dem (nach dem Wahrspruch der Geschworenen mit dem Vorsatz auf nationalsozialistische Betätigung erfolgten) demonstrativen Absingen dieses Liedes in einer Gruppe von rund zwanzig Personen der Charakter einer typischen nationalsozialistischen Propagandaaktion zu. Die Subsumierung dieses Verhaltens unter den Tatbestand nach Paragraph 3, g VerbotsG, hinter den die subsidiäre Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 7, EGVG zurückzutreten hat, ist demzufolge rechtlich zutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104962
Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0150OS00107_9600000_001