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Rechtssatz RS0104962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0104962

Geschäftszahl

15Os107/96 (15Os108/96)

Entscheidungsdatum

05.09.1996

Norm

VerbotsG §3g
EGVG ArtIX Abs1 Z7

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß das Horst-Wessel-Lied als gleichsam "zweite Nationalhyme" des nationalsozialistischen Regimes typische Begleiterscheinung nationalsozialistischer und nationalsozialistisch gesteuerter und/oder inspirierter Veranstaltungen war und eine spezielle, verherrlichende Bezugnahme auf die SA - eine Parteiorganisation der NSDAP - enthält, kommt dem (nach dem Wahrspruch der Geschworenen mit dem Vorsatz auf nationalsozialistische Betätigung erfolgten) demonstrativen Absingen dieses Liedes in einer Gruppe von rund zwanzig Personen der Charakter einer typischen nationalsozialistischen Propagandaaktion zu. Die Subsumierung dieses Verhaltens unter den Tatbestand nach Paragraph 3, g VerbotsG, hinter den die subsidiäre Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 7, EGVG zurückzutreten hat, ist demzufolge rechtlich zutreffend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104962

Dokumentnummer

JJR_19960905_OGH0002_0150OS00107_9600000_001