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Rechtssatz RS0104963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0104963

Geschäftszahl

11Os135/96

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Rechtssatz

Die Übergabe von Geld für Wetteinsätze in einem bestimmten vorgegebenen Zeitraum mit einer dabei einkalkulierten totalen Verlustmöglichkeit begründet kein Anvertrauen im Sinne der sachbezogenen Fürsorgepflicht eines Verwahrers. Das Verhalten des Angeklagten kann aber auch dem Tatbestand der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB nicht unterstellt werden, weil er die Gelder im eigenen Namen setzen und nur den Gewinn mit der Geldgeberin teilen sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104963

Dokumentnummer

JJR_19961001_OGH0002_0110OS00135_9600000_001