Rechtssatz RS0104966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104966
Entscheidungsdatum
19.03.2009
Rechtssatz
Die Aufspaltung in zwei Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG ist verfehlt. Es liegt vielmehr realkonkurrierende Begehung einer strafbaren Handlung derselben Art vor, wenn die Hinterziehung verschiedener aus selbständiger Gewerbetätigkeit resultierender Abgaben in unterschiedlichen Begehungsweisen bewirkt wird.Die Aufspaltung in zwei Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG ist verfehlt. Es liegt vielmehr realkonkurrierende Begehung einer strafbaren Handlung derselben Art vor, wenn die Hinterziehung verschiedener aus selbständiger Gewerbetätigkeit resultierender Abgaben in unterschiedlichen Begehungsweisen bewirkt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104966
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0150OS00130_9600000_002