Rechtssatz RS0104967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104967
Geschäftszahl
14Os34/96 (14Os35/96)
Entscheidungsdatum
06.08.1996
Rechtssatz
Zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit bei Verfolgung der Auslandstat eines Ausländers nach § 64 Abs 1 Z 2 StGB muß der Angriff gegen den Beamten (§ 74 Z 4 StGB) geführt worden sein, das heißt dessen Schutzbereich verletzt haben. In Betracht kommen daher strafbare Handlungen gegen Individualgüterrechte des Beamten sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt und tätlicher Angriff gegen den Beamten, nicht aber Delikte, die nicht die Person des Beamten, sondern andere Rechtsgüter (wie das Vertrauen auf die Echtheit einer Urkunde oder die Rechtspflege) schützen.Zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit bei Verfolgung der Auslandstat eines Ausländers nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, StGB muß der Angriff gegen den Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) geführt worden sein, das heißt dessen Schutzbereich verletzt haben. In Betracht kommen daher strafbare Handlungen gegen Individualgüterrechte des Beamten sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt und tätlicher Angriff gegen den Beamten, nicht aber Delikte, die nicht die Person des Beamten, sondern andere Rechtsgüter (wie das Vertrauen auf die Echtheit einer Urkunde oder die Rechtspflege) schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104967
Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0140OS00034_9600000_001