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Rechtssatz RS0104987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104987

Geschäftszahl

10Ob83/05m; 8Ob2/24p

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

Übk int Adoption Art2 Abs1

Rechtssatz

Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens ist dieses anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat") in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat") gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahmestaat. Dabei geht es um eine grenzüberschreitende Bewegung des Kindes im Zusammenhang mit einem Adoptionsvorgang.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 83/05m
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 Ob 83/05m
    Beisatz: Das dem Übereinkommen zugrunde liegende Schutzbedürfnis des Kindes ergibt sich bereits aus dem Wechsel der Lebensumwelt im Zuge der Adoption, nicht aus einem „Verbringen". (T1)
  • 8 Ob 2/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 Ob 2/24p
    Beisatz: Hier: Kein Zusammenhang zwischen begehrten Adoption und Jahre zuvor erfolgten Übersiedlung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0104987

Im RIS seit

06.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20050906_OGH0002_0100OB00083_05M0000_001