Rechtssatz RS0104987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104987
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Norm
Übk int Adoption Art2 Abs1
Rechtssatz
Gemäß Art 2 Abs 1 des Übereinkommens ist dieses anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat") in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat") gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahmestaat. Dabei geht es um eine grenzüberschreitende Bewegung des Kindes im Zusammenhang mit einem Adoptionsvorgang.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens ist dieses anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat") in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat") gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahmestaat. Dabei geht es um eine grenzüberschreitende Bewegung des Kindes im Zusammenhang mit einem Adoptionsvorgang.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 83/05m
Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 Ob 83/05m
Beisatz: Das dem Übereinkommen zugrunde liegende Schutzbedürfnis des Kindes ergibt sich bereits aus dem Wechsel der Lebensumwelt im Zuge der Adoption, nicht aus einem „Verbringen". (T1)
- 8 Ob 2/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 Ob 2/24p
Beisatz: Hier: Kein Zusammenhang zwischen begehrten Adoption und Jahre zuvor erfolgten Übersiedlung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0104987
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20050906_OGH0002_0100OB00083_05M0000_001