Rechtssatz RS0105074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105074
Entscheidungsdatum
11.02.1999
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 11 StVO liegt nicht erst dann vor, wenn - nach der verspäteten Anzeige des Fahrstreifenwelchsels - tatsächlich der ursprüngliche Fahrstreifen teilweise oder völlig verlassen und der angestrebte Fahrstreifen teilweise oder gänzlich befahren wird, sondern bereits dann, wenn in einer Weise an die zwischen den beiden Fahrstreifen angebrachte Leitlinie herangefahren wird, daß der dadurch behinderte PKW-Lenker (hier der auf der Linksabbiegespur nachkommende Kläger) zum Bremsen oder Auslenken genötigt wird, um einen sonst vermeintlich drohenden Unfall (Auffahrunfall) zu vermeiden.Ein Verstoß gegen Paragraph 11, StVO liegt nicht erst dann vor, wenn - nach der verspäteten Anzeige des Fahrstreifenwelchsels - tatsächlich der ursprüngliche Fahrstreifen teilweise oder völlig verlassen und der angestrebte Fahrstreifen teilweise oder gänzlich befahren wird, sondern bereits dann, wenn in einer Weise an die zwischen den beiden Fahrstreifen angebrachte Leitlinie herangefahren wird, daß der dadurch behinderte PKW-Lenker (hier der auf der Linksabbiegespur nachkommende Kläger) zum Bremsen oder Auslenken genötigt wird, um einen sonst vermeintlich drohenden Unfall (Auffahrunfall) zu vermeiden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2153/96y
Entscheidungstext OGH 04.07.1996 2 Ob 2153/96y
- 2 Ob 30/99x
Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 30/99x
nur: Ein Verstoß gegen § 11 StVO liegt nicht erst dann vor, wenn - nach der verspäteten Anzeige des Fahrstreifenwelchsels - tatsächlich der ursprüngliche Fahrstreifen teilweise oder völlig verlassen und der angestrebte Fahrstreifen teilweise oder gänzlich befahren wird, sondern bereits dann, wenn in einer Weise an die zwischen den beiden Fahrstreifen angebrachte Leitlinie herangefahren wird, daß der dadurch behinderte PKW-Lenker zum Bremsen oder Auslenken genötigt wird. (T1)
Schlagworte
Auto; Kfz; PKW
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105074
Dokumentnummer
JJR_19960704_OGH0002_0020OB02153_96Y0000_001