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Rechtssatz RS0105074×

Rechtssatz RS0105074

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105074

Geschäftszahl

2Ob2153/96y; 2Ob30/99x

Entscheidungsdatum

11.02.1999

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen Paragraph 11, StVO liegt nicht erst dann vor, wenn - nach der verspäteten Anzeige des Fahrstreifenwelchsels - tatsächlich der ursprüngliche Fahrstreifen teilweise oder völlig verlassen und der angestrebte Fahrstreifen teilweise oder gänzlich befahren wird, sondern bereits dann, wenn in einer Weise an die zwischen den beiden Fahrstreifen angebrachte Leitlinie herangefahren wird, daß der dadurch behinderte PKW-Lenker (hier der auf der Linksabbiegespur nachkommende Kläger) zum Bremsen oder Auslenken genötigt wird, um einen sonst vermeintlich drohenden Unfall (Auffahrunfall) zu vermeiden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2153/96y
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 2 Ob 2153/96y
  • 2 Ob 30/99x
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 30/99x
    nur: Ein Verstoß gegen § 11 StVO liegt nicht erst dann vor, wenn - nach der verspäteten Anzeige des Fahrstreifenwelchsels - tatsächlich der ursprüngliche Fahrstreifen teilweise oder völlig verlassen und der angestrebte Fahrstreifen teilweise oder gänzlich befahren wird, sondern bereits dann, wenn in einer Weise an die zwischen den beiden Fahrstreifen angebrachte Leitlinie herangefahren wird, daß der dadurch behinderte PKW-Lenker zum Bremsen oder Auslenken genötigt wird. (T1)

Schlagworte

Auto; Kfz; PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105074

Dokumentnummer

JJR_19960704_OGH0002_0020OB02153_96Y0000_001