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Rechtssatz RS0105091

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105091

Geschäftszahl

6Ob6/96

Entscheidungsdatum

26.09.1996

Norm

Krnt HöfeG §8 Abs1 Z1

Rechtssatz

Schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, daß der Ausschließungsgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Krnt HöfeG nur gegeben ist, wenn der berufene Anerbe infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofes offenbar unfähig ist, ergibt sich, daß ein umfangreiches Beweisverfahren und insbesondere die Einholung von Gutachten ärztlicher Sachverständiger gerade bei behaupteten körperlichen Gebrechen entbehrlich ist. Denn entgegen der Ansicht der Antragsteller muß der Anerbe körperlich nicht in der Lage sein, den Erbhof mit eigener Kraft zu bewirtschaften, es genügt vielmehr, wenn er die Bewirtschaftung des Hofes leiten und beaufsichtigen kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 6/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105091

Dokumentnummer

JJR_19960926_OGH0002_0060OB00006_9600000_001