Rechtssatz RS0105091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105091
Entscheidungsdatum
26.09.1996
Norm
Krnt HöfeG §8 Abs1 Z1
Rechtssatz
Schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, daß der Ausschließungsgrund des § 8 Abs 1 Z 1 Krnt HöfeG nur gegeben ist, wenn der berufene Anerbe infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofes offenbar unfähig ist, ergibt sich, daß ein umfangreiches Beweisverfahren und insbesondere die Einholung von Gutachten ärztlicher Sachverständiger gerade bei behaupteten körperlichen Gebrechen entbehrlich ist. Denn entgegen der Ansicht der Antragsteller muß der Anerbe körperlich nicht in der Lage sein, den Erbhof mit eigener Kraft zu bewirtschaften, es genügt vielmehr, wenn er die Bewirtschaftung des Hofes leiten und beaufsichtigen kann.Schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, daß der Ausschließungsgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Krnt HöfeG nur gegeben ist, wenn der berufene Anerbe infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofes offenbar unfähig ist, ergibt sich, daß ein umfangreiches Beweisverfahren und insbesondere die Einholung von Gutachten ärztlicher Sachverständiger gerade bei behaupteten körperlichen Gebrechen entbehrlich ist. Denn entgegen der Ansicht der Antragsteller muß der Anerbe körperlich nicht in der Lage sein, den Erbhof mit eigener Kraft zu bewirtschaften, es genügt vielmehr, wenn er die Bewirtschaftung des Hofes leiten und beaufsichtigen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105091
Dokumentnummer
JJR_19960926_OGH0002_0060OB00006_9600000_001