Rechtssatz RS0105301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105301
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
Soll eine öffentlich-rechtliche Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken, so kann dieser Sonderbedarf dann allerdings von ihm in diesem Umfang gegen den Unterhaltspflichtigen nicht mehr als erhöhter Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105301
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19960508_OGH0002_0060OB00591_9500000_001