Rechtssatz RS0105335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105335
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Kann der Veröffentlichung des Urteilsspruches auch ein unbeteiligter Laie unschwer entnehmen, daß der Beklagte bestimmte, vom Kläger beanstandete, im einzelnen auch angeführte Behauptungen in Werbebroschüren und Werbemitteln wegen ihrer Unrichtigkeit zu unterlassen hat, so ist die durch die Urteilsveröffentlichung angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit gewährleistet. Einer ergänzenden Veröffentlichung der Wiedergabe des konkreten Sachverhaltes kommt daher für eine durch die Veröffentlichung des Urteilsspruches ohnehin bereits hinlänglich aufgeklärte Öffentlichkeit kein zusätzlicher Aufklärungswert mehr zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105335
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02153_96P0000_002