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Rechtssatz RS0105335

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105335

Geschäftszahl

4Ob2153/96p

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Rechtssatz

Kann der Veröffentlichung des Urteilsspruches auch ein unbeteiligter Laie unschwer entnehmen, daß der Beklagte bestimmte, vom Kläger beanstandete, im einzelnen auch angeführte Behauptungen in Werbebroschüren und Werbemitteln wegen ihrer Unrichtigkeit zu unterlassen hat, so ist die durch die Urteilsveröffentlichung angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit gewährleistet. Einer ergänzenden Veröffentlichung der Wiedergabe des konkreten Sachverhaltes kommt daher für eine durch die Veröffentlichung des Urteilsspruches ohnehin bereits hinlänglich aufgeklärte Öffentlichkeit kein zusätzlicher Aufklärungswert mehr zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105335

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02153_96P0000_002