Rechtssatz RS0105336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105336
Entscheidungsdatum
22.09.2020
Rechtssatz
Soll die beantragte Veröffentlichung in einem Printmedium erfolgen, kann weder deren Platzierung noch deren allfällige besondere optische Gestaltung dem Ermessen des Klägers vorbehalten bleiben. Wenngleich ein unsubstantielles Veröffentlichungsbegehren grundsätzlich zulässig ist, hat das Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen auf der Grundlage der näheren Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, wobei eine möglichst detaillierte Art der Veröffentlichung gerade deshalb in das Urteil aufzunehmen ist, damit der Antragsteller nicht die Gelegenheit erhält, im Rahmen des durch die Befugnis noch Gedeckten kostenerhöhende Zusatzwünsche bei der Veröffentlichung in Auftrag zu geben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2153/96p
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2153/96p
- 4 Ob 15/12b
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 15/12b
- 4 Ob 40/19i
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 40/19i
Beisatz: Die Aufmachung (Größe, drucktechnische Gestaltung) einer Veröffentlichung muss im Urteil nicht bis ins kleinste Detail bestimmt werden, jedoch haben sich bestimmte Mindeststandards etabliert; nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat etwa eine Veröffentlichung im Regelfall in Normallettern zu erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2019/48
- 4 Ob 77/19f
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 77/19f
Vgl; Veröff: SZ 2019/49
- 4 Ob 159/20s
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 159/20s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105336
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02153_96P0000_003